AbR 2006/07 Nr. 20, S. 106: Art. 275 i.V.m. Art. 106 ff. SchKG Verwirkung des Widerspruchsrechts infolge rechtsmissbräuchlicher Verzögerung der Anmeldung des Drittanspruchs beim Betreibungsamt? Der Eigentumsanspruch muss grundsätzlich nich
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AbR 2006/07 Nr. 20, S. 106: Art. 275 i.V.m. Art. 106 ff. SchKG Verwirkung des Widerspruchsrechts infolge rechtsmissbräuchlicher Verzögerung der Anmeldung des Drittanspruchs beim Betreibungsamt? Der Eigentumsanspruch muss grundsätzlich nicht angemeldet werden, solange die Aufsichtsbehörde nicht über eine Beschwerde entschieden hat, die den Arrestvollzug zum Gegenstand hat. Entscheid der Obergerichtskommission vom 7. März 2007 Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann grundsätzlich gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden, sei es, dass die Verfügung Vorschriften des SchKG verletzt, sei es, dass sie den Verhältnissen nicht angemessen erscheint. Die Pfändungsurkunde wurde dem Beschwerdeführer (Schuldner) am 11. Januar 2007 zugestellt. Mit seiner Beschwerde vom 22. Januar 2007 hat er die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt. Auf die Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde bzw. den Pfändungsvollzug ist demnach einzutreten. ... 3.a) Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf den Arrest Nr. A vor, die Z.-Familienstiftung habe als Drittansprecherin zu gelten. Diesbezüglich sei ihm keine Klagefrist angesetzt worden. Mangels Klageanhebung seien die Gegenstände aus dem Arrest gefallen. Ein Pfändungsvollzug über die Gegenstände sei deshalb zufolge Drittansprache nicht möglich. Die Pfändungsurkunde stelle eine Rechtsverletzung dar, weshalb sie ersatzlos aufzuheben sei. Das Betreibungsamt räumt ein, dass in Bezug auf den Arrest Nr. A keine Klagefrist angesetzt worden sei. Die Arresturkunde sei am 13. Juli 2006 den Beteiligten zugestellt worden. Daraufhin sei von keiner Seite ein Drittanspruch geltend gemacht worden. Da sich der Beschwerdeführer aufgrund der zugestellten Arresturkunden nicht dahingehend geäussert habe, die Z.-Familienstiftung erhebe Anspruch auf die arrestierten Guthaben und dies erst jetzt nach Zustellung der Pfändungsurkunde tue, sei die Frist zur Ansetzung der Widerspruchsklage verwirkt. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Z.-Familienstiftung, welcher zur Orientierung eine Kopie der Arresturkunden zugestellt worden sei, hätten keinen Grund gehabt, mit der Anmeldung des Anspruchs zuzuwarten. Dass der Anspruch erst jetzt mit Beschwerde angemeldet werde, zeige deutlich, dass lediglich die Verzögerung des Betreibungsverfahrens bezweckt werde. Die Gläubiger vertreten ebenfalls die Auffassung, dass die Z.-Familienstiftung ihr Widerspruchsrecht verwirkt habe, indem sie während rund sechs Monaten ihre Ansprüche an den vom Arrest betroffenen Vermögenswerten nicht angemeldet habe. Dabei müsse sie sich das rechtliche Wissen ihres Vertreters, der sie und den Beschwerdeführer seit Jahren gegenüber den Gläubigern vertrete, als eigenes Wissen anrechnen lassen. Die Z.-Familienstiftung und der Beschwerdeführer hätten ihre Rechte nach Vollzug des Arrestes im Juli 2006 auch durch Beschwerde geltend machen können. Da sie dies beide nicht getan hätten, sei auch ihr Beschwerderecht als verwirkt anzusehen. Schliesslich weisen sowohl das Betreibungsamt als auch die Gläubiger darauf hin, falls eine Verwirkung des Widerspruchs- und Beschwerderechts verneint würde, so könnte das Betreibungsamt das Widerspruchsverfahren jetzt nach der nun erfolgten Pfändung im Sinne der Art. 106 ff. SchKG nachholen.
b) Gemäss Art. 275 SchKG wird der Arrest nach den für die Pfändung aufgestellten Vorschriften vollzogen. Zu diesen Vorschriften, die auch beim Arrestvollzug anwendbar sind, gehören insbesondere diejenigen über das Widerspruchsverfahren (Art. 106 - 109 SchKG). Ein Widerspruchsverfahren ist dann durchzuführen, wenn eine gepfändete bzw. arrestierte Sache vom Schuldner als Eigentum oder Pfand eines Dritten bezeichnet oder von einem Dritten als Eigentum oder Pfand beansprucht wird. Die Eröffnung des Widerspruchsverfahrens setzt voraus, dass das Betreibungsamt vom Schuldner oder vom Dritten über dessen Anspruch unterrichtet wird. Unterlässt es der Dritte, seinen Anspruch anzumelden, und tut dies auch der Schuldner nicht, so kann das Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt und der Anspruch in der hängigen Betreibung nicht berücksichtigt werden. Über die Frist, innert welcher der Dritte seine Rechte anmelden muss, damit sie noch berücksichtigt werden können, enthält das Gesetz keine ausdrückliche Bestimmung. Das Bundesgericht hat sich dazu jedoch wiederholt geäussert und über die Jahrzehnte hinweg seine Rechtsprechung konkretisiert und verfeinert. In BGE 104 III 42 ff., auf welchen Entscheid das Betreibungsamt und die Gläubiger sich berufen, hat das Bundesgericht sich eingehend mit seiner bisherigen Praxis und der daran geübten Kritik auseinandergesetzt. Es hielt insbesondere fest, die Besonderheit des Arrestes als eines bloss provisorischen Sicherungsbeschlages rechtfertige keine von der Pfändung abweichende Regelung. Auch beim Arrest habe der Gläubiger ein erhebliches Interesse daran, dass über Drittansprachen in einem möglichst frühzeitigen Stadium des Betreibungsverfahrens befunden werde; andernfalls müsste er damit rechnen, dass das Vollstreckungssubstrat nachträglich wegfalle, sodass er die Umtriebe des Arrestprosequierungsprozesses umsonst auf sich genommen hätte. Das Bundesgericht hielt deshalb daran fest, dass das Widerspruchsverfahren schon im Anschluss an den Arrest und nicht erst nach erfolgter Pfändung in Gang gesetzt werden sollte (bestätigt in BGE 108 III 39). Hinsichtlich der Frage, in welchem Fall der Dritte sein Widerspruchsrecht infolge Verzögerung der Anmeldung seines Anspruchs beim Betreibungsamt verwirkt, erweist sich indessen BGE 104 III 42 ff. als durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts überholt. Danach verwirkt der Dritte sein Recht zur Geltendmachung seiner Eigentums- oder Pfandansprüche bezüglich arrestierter oder gepfändeter Gegenstände, wenn er ohne beachtlichen Grund mit der Anmeldung längere Zeit zuwartet, obschon ihm bewusst sein muss, dass er damit den Gang des Betreibungsverfahrens hemmt und den Gläubiger zu unnötigen Schritten veranlasst. Ein solches Verhalten des Dritten stellt einen offenbaren Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB dar. Das Zuwarten mit der Anmeldung des Drittanspruchs verstösst allerdings dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Betreibungsgläubiger weiss, dass eine bestimmte Drittperson an den mit Beschlag belegten Vermögenswerten einen Anspruch geltend machen könnte. Die Pflicht, seinen Anspruch an arrestierten oder gepfändeten Vermögenswerten rechtzeitig beim Betreibungsamt anzumelden, trifft den Dritten grundsätzlich erst vom Zeitpunkt an, da er persönlich von deren vollstreckungsrechtlicher Beschlagnahme hinlänglich Kenntnis erhalten hat. Grund zur Anmeldung seines Anspruchs besteht für den Dritten nicht, bevor die Erklärung des Betreibungsamts an den Betriebenen, er habe sich bei Straffolge jeder nicht bewilligten Verfügung über den mit Arrest- bzw. Pfändungsbeschlag belegten Vermögenswert zu enthalten, endgültig rechtswirksam geworden ist. Erst von diesem Zeitpunkt an muss der Dritte überhaupt mit einer Verwertung der betroffenen Vermögenswerte und damit mit einem allfälligen Verlust seiner Rechte rechnen. Solange beispielsweise nicht rechtskräftig feststeht, ob der Arrest zulässig gewesen sei, oder ob die fraglichen Vermögenswerte aus der Sicht des Art. 92 SchKG pfändbar seien, ist der Dritte nicht gehalten, Vorkehren im Hinblick auf ein Widerspruchsverfahren nach den Art. 106 ff. SchKG zu treffen. Die Widerspruchsklage setzt voraus, dass eine gültige Pfändung bzw. eine gültige Arrestierung des Vermögenswertes, an dem ein besseres Recht geltend gemacht wird, vorliegt. Ob dem Dritten, der einen Anspruch erst eine gewisse Zeit nach dem Arrestvollzug bzw. der Pfändung anmeldet, entgegengehalten werden kann, er habe sein Recht durch eine treuwidrige Verzögerung verwirkt, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Falles (BGE 114 III 94 ff.; vgl. auch BGE 111 III 23, 109 III 18 ff.). In BGE 112 III 59 ff. erkannte das Bundesgericht ferner, der Eigentumsanspruch müsse grundsätzlich nicht angemeldet werden, solange die Aufsichtsbehörde nicht über eine Beschwerde entschieden habe, die den Arrestvollzug zum Gegenstand habe. Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in seither ergangenen Entscheiden wiederholt bestätigt (vgl. BGE 120 III 125; Urteile des Bundesgerichts 7B.15/2005 vom 1. März 2005, 7B.190/2004 vom 19. November 2004 und 7B.18/2004 vom 7. April 2004; zum Ganzen auch Adrian Staehelin, in: Basler Kommentar 1998, N. 22 ff. zu Art. 106 SchKG; Thomas Rohner, Das Widerspruchsverfahren gemäss SchKG, St. Gallen 2002, 14, 41 ff.).
c) Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer am 21. Juli 2006 bei der Obergerichtskommission als Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt Beschwerde erhoben und beantragt, die am 13. Juli 2006 durch das Betreibungsamt vollzogenen Arreste Nr. A und Nr. B seien ersatzlos aufzuheben. Zur Begründung hatte er insbesondere ausgeführt, die Gläubiger hätten Vermögenswerte von Dritten in einem Umfang arrestiert, welcher ihre Forderungen um ein Vielfaches übersteige, weshalb die erneuten Arrestvollzüge Nr. A und Nr. B mit Art. 97 Abs. 2 SchKG nicht zu vereinbaren seien. Die Obergerichtskommission wies diese Beschwerde am 20. Dezember 2006 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Erst zu diesem Zeitpunkt stand somit fest, ob der Arrest zulässig war. Nach dem Gesagten war die Z.-Familienstiftung bis zu diesem Zeitpunkt nicht gehalten, Vorkehren im Hinblick auf ein Widerspruchsverfahren nach den Art. 106 ff. SchKG zu treffen. Bereits am 11. Januar 2007 versandte das Betreibungsamt in der Folge an den Beschwerdeführer die Pfändungsurkunde gleichen Datums. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Z.-Familienstiftung (vgl. Parallelverfahren vor der Obergerichtskommission) erhoben umgehend Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 11. Januar 2007 bzw. den Pfändungsvollzug. Unter diesen Umständen kann eine Verwirkung des Widerspruchsrechts infolge rechtsmissbräuchlicher Verzögerung der Anmeldung des Drittanspruchs beim Betreibungsamt nicht angenommen werden.
d) Der Beschwerdeführer verlangt, die Pfändungsurkunde vom 11. Januar 2007 bzw. der dieser zugrunde liegende Pfändungsvollzug vom 3. November 2006 seien ersatzlos aufzuheben. Dazu besteht jedoch keine Veranlassung. Auch hier rechtfertigt die Besonderheit des Arrestes als eines bloss provisorischen Sicherungsbeschlages keine von der Pfändung abweichende Regelung (vgl. BGE 104 III 48). Gemäss Art. 106 Abs. 2 SchKG können Dritte ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist. Nach der Verwertung bezieht sich somit der Drittanspruch einfach nicht mehr auf das verwertete Vermögensstück, sondern auf den Erlös; dieser darf bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht verteilt werden (Staehelin, a.a.O., N. 22 zu Art. 106 SchKG). Gemäss Art. 109 Abs. 5 SchKG führt sodann der Widerspruchsprozess dazu, dass die Betreibung bis zur Erledigung der Klage in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt bleibt und die Fristen für Verwertungsbegehren nach Art. 116 SchKG still stehen. Nicht anders als bei der Pfändung erheischt demnach auch die Anmeldung des Drittanspruchs beim Arrest selbst dann keine besonderen Massnahmen, wenn die Pfändung im Anschluss an die Arrestlegung bereits erfolgte. Denn die Einstellung der Betreibung tritt von Gesetzes wegen ein, und es braucht hiefür keine Verfügung des Richters oder des Betreibungsbeamten bzw. der Aufsichtsbehörde. Vielmehr wird der Widerspruchsrichter das Betreibungsamt über eine bei ihm angehobene Widerspruchsklage von Amtes wegen zu orientieren haben (Staehelin, a.a.O., N. 18 zu Art. 109 SchKG und N. 36 ff. zu Art. 116 SchKG).
e) Die Beschwerde erweist sich daher insofern als begründet, als das Betreibungsamt einzuladen ist, den Drittanspruch zu berücksichtigen und als Folge daraus das in den Art. 106 ff. SchKG vorgesehene Verfahren zu eröffnen. Hingegen führt dies nicht zur Aufhebung der Pfändungsurkunde bzw. des Pfändungsvollzugs. de| fr | it Schlagworte betreibungsamt dritter beschwerdeführer pfändungsurkunde vermögenswert familienstiftung gläubiger bundesgericht pfändungsvollzug aufsichtsbehörde arrestvollzug schuldner entscheid widerspruchsklage eigentum Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.2 SchKG: Art.17 Art.92 Art.97 Art.106 Art.109 Art.116 Art.275 Weitere Urteile BGer 7B.190/2004 7B.18/2004 7B.15/2005 Leitentscheide BGE 104-III-42 104-III-42 S.48 112-III-59 111-III-21 S.23 120-III-123 S.125 108-III-36 S.39 109-III-18 114-III-92 S.94 AbR 2006/07 Nr. 20